Verkehrsrecht (Straßenverkehrsrecht)

Ihr Ansprechpartner:  Alexander Jüngst  Rechtsanwalt   Kontakt:  Tel.: 0461-97 88 78 18  Email: info@juengst-kahlen.de

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Alexander Jüngst

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Das Straßenverkehrsrecht gliedert sich in 4 Teilbereiche.

Verkehrszivilrecht

Zu diesem Kernbereich des Straßenverkehrsrechts gehört u.a. der Bereich des Verkehrshaftungsrechts und des Verkehrsvertragsrechts. Das Verkehrshaftungsrecht (auch Verkehrsunfallrecht genannt) behandelt die Fragen der Haftung und Regulierung von Schäden. Hierunter fallen allerdings nicht nur die Regulierung/Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, sondern weitaus mehr Aspekte. Die Erfahrung zeigt, dass die Versicherungen bei einer Regulierung ohne Hinzuziehung eines Anwalts in der Regel nur die Positionen begleichen, die ausdrücklich geltend gemacht werden. Als Geschädigter haben Sie aber das gute Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite steht. Dabei kann der Anwalt für Sie weitere Ansprüche durchsetzen, die Sie ohne anwaltliche Vertretung in der Regel nicht erhalten. Solche Ansprüche können sein:

  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Fahrtkosten
  • Haushaltsführungskosten

Das Verkehrsvertragsrecht wiederum umfasst alles rund um den Kauf und Verkauf von Fahrzeugen.

Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind die folgenden Tatbestände geregelt:

  • „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ (§ 315 b StGB)
  • „Gefährdung des Straßenverkehrs“ (§ 315 c StGB)
  • „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB)
  • „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB), bekannt als sog. „Fahrerflucht“.

Leichte Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen und Nebenfolgen geahndet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht folgt den Prinzipien des Strafrechts und ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

Verkehrsversicherungsrecht

Es gibt einen gesetzlichen Zwang, wonach für jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein muss. Diese Pflicht dient den Unfallopfern, die somit in keinem Fall schutzlos sind. Die Regelungen finden sich im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Ergänzende Vorschriften enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort ist auch geregelt, unter welchen Bedingungen und bis zu welcher Höhe eine bestehende Haftpflichtversicherung leistet oder eventuell auch frei von der Leistung bleibt. Jeder Fahrzeughalter kann neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung freiwillig auch noch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen. Die Regelungen über Ansprüche gegen die Kaskoversicherung sind in dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) zu finden. Zur Durchsetzung von berechtigten Forderungen gegen den Versicherer ist auch in diesem Bereich oftmals die Hilfe eines Rechtsanwalts erforderlich.

Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht (Verwaltungsrecht)

Zu diesem Bereich gehören die Bestimmungen über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Im Wesentlichen umfasst sind die folgenden Bereiche:

  • Erteilung der Fahrerlaubnis (auch Wiedererteilung nach Entziehung wegen einer Straftat)
  • Verlust der Fahrerlaubnis
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Außerdem zählen zu diesem Bereich die Regelungen über die im Verkehr zu beachtenden Verkehrsregeln. Die Vorschriften sind in dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) normiert.

Hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen enthält die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die einschlägigen Normen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Straßenverkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Jüngst gerne zur Verfügung. Herr Jüngst vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.